Anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden.[1] Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Regelung gilt auch dann, wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer im Wege der Barlohnumwandlung gewährt werden.

Wählt der Arbeitgeber diese Pauschalierungsmöglichkeit, gilt sie einheitlich für alle in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die der Arbeitgeber innerhalb eines Kalenderjahres gewährt, auch wenn die Bezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Für die so pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale.[2] Sie muss daher nicht vom Arbeitgeber in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden.

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