Bei Jobtickets, die für einen längeren Zeitraum – z. B. als Jahresticket – gelten, ist für die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze allerdings eines entscheidend: Wird mit der Aushändigung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt oder muss es monatlich abgegeben/ausgehändigt bzw. monatlich freigeschaltet werden?

3.1 Zufluss bei uneingeschränktem Nutzungsrecht

Steuerlich wird von einem vollen Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Aushändigung ausgegangen, soweit dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des für einen längeren Zeitraum geltenden Jobtickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das bedeutet, dass der auf den Ausgabezeitraum (z. B. Jahresticket) bezogene Gesamtwert des geldwerten Vorteils des Jobtickets

  • sofort in vollem Umfang bewertet und
  • beitragspflichtig zur Sozialversicherung wird.

Da ein derartiges, für einen längeren Zeitraum ausgegebenes Jobticket keinen laufenden monatlichen geldwerten Vorteil darstellt, ist dieser Bezug sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung zu berücksichtigen. Somit kommt eine Zuordnung zum laufenden Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV hier nicht in Betracht.

3.2 Zufluss bei monatlicher Abgabe bzw. Freischaltung

Anders hingegen verhält es sich, wenn das Jobticket tatsächlich monatlich ausgegeben wird (z. B. Monatsticket oder Monatsmarke) oder – bei elektronischem Fahrausweis – jeweils monatlich neu freigeschaltet oder aktiviert wird. In diesem Falle ist die Freigrenze von monatlich 50 EUR anwendbar. Das gilt auch dann, wenn die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für das Jobticket eine Regelung enthalten, nach der die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.[1]

[1]

S. Abschn. 3.3.

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