Barlohnzuwendung aus geschuldetem Arbeitsentgelt

Ein geldwerter Vorteil aus einem Jobticket ist dem Grunde nach als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, wenn es sich um eine Barlohnzuwendung aus ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt handelt.

Allerdings ist – anknüpfend an das Steuerrecht – der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn er nicht mehr als 50 EUR im Kalendermonat beträgt und die steuerrechtliche Freigrenze somit nicht überschreitet.[1]

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils, insbesondere bei Tarifermäßigung des Verkehrsunternehmens, sind die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Barlohnzuwendung und Pauschalbesteuerung

Auch hier gelten die vorstehendend getroffenen Ausführungen zu den mit dem Jahressteuergesetz 2019 geregelten Änderungen und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 %.[3] Bei Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung der Barlohnzuwendung – auch aus ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt – ist diese beitragsfrei zur Sozialversicherung.

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S. Lohnsteuer, Abschn. 4.

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