Zusätzlich zu den üblichen Kündigungsrechten und -beschränkungen gewährt § 13 Abs. 2 TzBfG bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung den verbliebenen Arbeitnehmern einen begrenzten Sonderkündigungsschutz. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil einer der Job-Sharer aus dem Betrieb ausscheidet, ist sie unwirksam. Bei Ausscheiden eines der am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zunächst geeignete personelle oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu ersetzen (z. B. Neueinstellung oder Versetzung).

 
Praxis-Tipp

Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann eine ordentliche Änderungskündigung erklären (z. B. zur Umwandlung des Job-Sharing-Arbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis), wenn

  • er keine geeignete Ersatzkraft findet oder
  • eine organisatorische Maßnahme nicht durchführbar oder zumutbar ist.

Bei den unter das Kündigungsschutzgesetz fallenden Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Änderungskündigungsschutz des § 2 KSchG beachten.

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