Gelten für einen Entsandten im Bereich der Rentenversicherung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sind für den begleitenden Ehegatten bzw. die begleitenden Kinder auch nicht die japanischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherungspflicht anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die begleitenden Familienangehörigen die Versicherungspflicht beantragen.

Handelt es sich um japanische Staatsangehörige, kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach innerstaatlichen japanischen Rechtsvorschriften erfolgen.

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