Rz. 10

Zum 1.1.2013 wurde § 79 um Abs. 1a erweitert, der die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber bestimmten Stellen zulässt. Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau handelt es sich um einen Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I (§§ 21, 22 und 23 SGB I).

 

Rz. 11

Bereits nach Abs. 1 ist zwischen den in § 35 SGB I genannten Stellen die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig (vgl. Rz. 5). Abs. 1a begrenzt die Möglichkeiten zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf folgende Stellen:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist.

Nach Abs. 1a letzter Halbsatz dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

 

Rz. 12

Weitere Voraussetzungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sieht Abs. 1a nicht vor. Die Einschränkungen, die Abs. 1 Satz 1 vorsieht (vgl. Rz. 9) enthält Abs. 1a nicht.

Die weiteren Bedingungen, die Abs. 2 bis 5 enthalten, gelten dagegen auch für die Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (vgl. Rz. 13 ff.).

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