Rz. 1

Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), nur redaktionell geändert.

Mit dem Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) und dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde jedoch Abs. 1 ergänzt und der Kreis der Stellen, zwischen denen Abrufverfahren möglich sind, erweitert. Dabei wurde der Bereich der Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I und der ihnen gleichgestellten Stellen nach § 69 Abs. 2 verlassen.

Abs. 1 Satz 1 wurde zum 1.10.2005 durch Art. 9 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) den neuen Gegebenheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurden zum 11.8.2010 in Abs. 1 die Worte "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde § 79 zum 1.1.2013 um einen Abs. 1a erweitert, der die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber bestimmten Stellen zulässt.

Zum 25.5.2018 wurde § 79 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

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