Rz. 37

Nach Abs. 3 ist das Widerspruchsrecht teilweise ausgeschlossen, und zwar dann, wenn die Krankenkasse durch ihren Medizinischen Dienst die Notwendigkeit ärztlicher/zahnärztlicher Leistungen nach § 275 Abs. 1 bis 3 SGB V prüft. Dies soll durch ein Widerspruchsrecht nicht verhindert oder beeinträchtigt werden (vgl. BT-Drs. 12/5187 S. 40).

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