Rz. 10

Als besonders schutzwürdig sind vom Gesetzgeber alle Daten eingestuft worden, die von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind.

 
Achtung

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v. 30.10.2017 wurde zum 9.11.2017 in Abs. 1 der bisherige Verweis auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB geändert in § 203 Abs. 1 und 4 StGB, da der Inhalt des bisherigen § 203 Abs. 3 StGB in § 203 Abs. 4 StGB überführt wurde.

Bereits am 17.7.2017 wurde § 76 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften zum 25.5.2018 an die DSGVO angepasst. Dabei konnte die zukünftige Änderung in § 203 StGB und die erforderlichen Folgeänderungen nicht berücksicht werden.

Im Ergebnis enthält daher § 76 Abs. 1 wieder den Verweis auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB, obwohl tatsächlich § 203 Abs. 1 und 4 StGB gemeint und mit Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen auch bereits umgesetzt war.

 

Rz. 11

§ 203 Abs. 1 und 4 StGB regelt die berufliche Schweigepflicht der Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen und sonstigen mitwirkenden Personen.

Auf die Belange der Sozialleistungsträger bezogen sind dies nach Abs. 1 vor allem

 

Rz. 12

Die berufsmäßig tätigen Gehilfen und Personen, die sich bei den in § 203 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 StGB Genannten in Ausbildung zu den dort genannten Berufen befinden, sind seit 9.11.2017 nicht mehr in § 203 Abs. 1 StGB aufgelistet (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen).

Seit 9.11.2017 wurde durch § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB klargestellt, dass es sich um keine Offenbarung handelt (das StGB benutzt den Begriff der Offenbarung), wenn ihnen Geheimnisse von diesen in Abs. 1 Genannten zugänglich gemacht werden. Damit ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, was bereits allgemeine Meinung ist (BT-Drs. 18/11936).

Für die Berufsgeheimnisträger wie z. B. die Stellen nach § 35 SGB I besteht damit über § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB auch weiterhin die Möglichkeit, sich beruflich tätiger Gehilfen und berufsvorbereitend tätiger Personen zu bedienen.

 

Rz. 13

Ebenfalls seit 9.11.2017 dürfen die in § 203 Abs. 1 und 2 StGB Genannten "fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken" (§ 203 Abs. 3 Satz. 2 StGB).

Sonstige mitwirkende Personen sind zwar in die berufliche oder dienstliche Tätigkeit der schweigepflichtigen Person in irgendeiner Weise eingebunden, allerdings ohne in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert zu sein. Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist (BT-Drs. 18/11936).

 
Praxis-Beispiel

Unter die mitwirkenden Tätigkeiten fallen insbesondere

  • Schreibarbeiten,
  • Rechnungswesen,
  • Annahme von Telefonanrufen,
  • Aktenarchivierung und -vernichtung,
  • Einrichtung, Betrieb, Wartung einschließlich Fernwartung und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, z. B. auch von entsprechend ausgestatteten medizinischen Geräten,
  • Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,
  • Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.

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