Rz. 24

Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde das EStG geändert und der Deutschen Rentenversicherung Bund eine neue Aufgabe als Zentrale Zulagenstelle (ZfA) zugewiesen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird in dieser Funktion als ZfA als Finanzbehörde tätig, für die die Vorschriften der AO und des EStG gelten. Sie ist daher in dieser Funktion kein Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I.

 

Rz. 25

§ 91 EStG sieht einen Datenabgleich vor, für den u. a. die Rentenversicherungsträger der ZfA auf Anforderung bei ihnen gespeicherte Daten i. S. v. § 89 Abs. 2 EStG übermitteln sollen. Es handelt sich um die beitragspflichtigen Einkommen von Versicherten und damit um Sozialdaten (§ 67 Abs. 1), deren Übermittlung an die ZfA nur zulässig ist, soweit sich hierfür eine gesetzliche Befugnis in den §§ 68 bis 77 oder in einer anderen Rechtsvorschrift des SGB bzw. unmittelbar aus der DSGVO findet. Eine solche Befugnis wurde in Abs. 1 Nr. 10 durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) geschaffen. Für den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugriff der ZfA auf die bei der Datenstelle der Rentenversicherung geführte Stammsatzdatei wurden mit demselben Gesetz die erforderlichen Ergänzungen in § 79 Abs. 1 und in § 150 Abs. 4 SGB VI vorgenommen.

 

Rz. 26

Zum 1.1.2005 wurde der ZfA durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) v. 5.7.2004 (BGBl. I S. 1427) eine weitere Aufgabe übertragen, die sich ebenfalls aus dem EStG (§ 22a EStG) ergibt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben unter anderem die Träger der Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse der ZfA als der zentralen Stelle i. S. v. § 81 EStG die sog. Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln (§ 22a EStG). Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Sozialdaten in der Rentenbezugsmitteilung ist Abs. 1 Nr. 10, der zum 1.1.2005 um die Angabe "§ 22a" ergänzt wurde.

Welche Sozialdaten in der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden dürfen, ist abschließend in § 22a EStG festgelegt. Strittig im Gesetzgebungsverfahren war, ob die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung unter der Rentenversicherungsnummer erfolgen soll. Dies wurde erst kurz vor Verkündung des AltEinkG verworfen. Die Übermittlung hat unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) zu erfolgen.

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