Rz. 6

Diese Fallgruppe ist die in der Praxis häufigste Anwendungsweise. Die Übermittlung von Sozialdaten ist immer dann zulässig, wenn die Aufgabe sonst nicht erfüllt werden könnte. Daher muss der Empfänger nicht selbst eine Stelle nach § 35 SGB I oder eine nach Abs. 2 gleichgestellte Stelle sein. Empfänger können auch sonstige öffentliche oder private Stellen sowie Einzelpersonen sein. Der zulässige Empfängerkreis ist praktisch nicht eingrenzbar. Er ergibt sich aus der Vielfältigkeit der Aufgaben des Sozialleistungsträgers, zu denen nicht nur die Bearbeitung von Leistungsansprüchen gehört.

 

Beispiele:

  • Der Träger hat Schadenersatzansprüche geltend zu machen (§ 116 SGB X).
  • Die Deutsche Post AG zahlt die laufenden Geldleistungen aus (§ 119 SGB VI).
  • Zur Verhütung von Schäden für die Versichertengemeinschaft kann der Sozialleistungsträger sich genötigt sehen, z. B. Strafanzeige oder Anzeige bei der Gewerbeaufsicht zu erstatten.
  • Bei einer Pfändung im Rahmen des § 54 SGB I ist nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelmäßig die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Die Zulässigkeit der zu diesem Zweck zu übermittelnden Sozialdaten regelt § 71 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich.
  • Eigenermittlungen des Sozialleistungsträgers können auch im Ausland erforderlich werden (ausländische Versicherungszeiten der betroffenen Person z. B.).

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