Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht worden.

Von der Anpassung der nationalen Vorschriften an die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) erfolgte, ist auch § 67c betroffen. Es handelt sich dabei um eine Anpassung der Begriffsbestimmungen an die Terminologie der EU-Richtlinie. So wird der Begriff der speichernden Stelle in Abs. 1 und 3 durch den Begriff der "verantwortlichen" Stelle ersetzt. Näheres zum Begriff der verantwortlichen Stelle ist § 67 Abs. 9 zu entnehmen.

Zum 25.5.2018 wurde § 67c durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, angepasst, insbesondere an die Begrifsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

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