Rz. 14

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO lässt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person zu, sofern nicht eine nationale gesetzliche Regelung die Einwilligung als Zulässigkeitsvoraussetzung ausdrücklich ausnimmt. § 67b Abs. 1 Satz 1 regelt als nationale einschränkende bzw. ergänzende Vorschrift i. S. v. Art. 6 Abs. 2 DSGVO die Voraussetzungen für eine zulässige Verarbeitung von Sozialdaten; hier nur für die Vorgänge der Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung. Sie enthält in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich die Einbeziehung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

Einschränkungen im Hinblick auf die Einwilligung sind in Abs. 2 und 3 enthalten.

Art. 7 DSGVO regelt die unmittelbar anzuwendenden "Bedingungen für die Einwilligung"; diese werden in § 67b Abs. 2 und 3 weiter präzisiert (Rz. 27 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge