Rz. 3

Die Norm bezieht sich nur auf förmliche Rechtsbehelfe. Dies ist das Rechtsmittel gegenüber Verwaltungsakten, also der Widerspruch. Die formlosen Rechtsbehelfe sind nicht gesetzlich geregelt (Gegenvorstellung, Aufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Petition). Die in den Prozessordnungen geregelte Anhörungsrüge (§ 178 a SGG, § 153 a VwGO) wird von § 62 ebenfalls nicht erfasst. Die formlosen Rechtsbehelfe haben – anders als der Widerspruch (§ 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG) – keine aufschiebende Wirkung und hemmen nicht den zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes führenden Ablauf der Rechtsmittelfrist. Weiterhin haben sie weder Suspensiv- noch Devolutiveffekt. Während früher die Behörden hinsichtlich der Durchführung des Widerspruchsverfahrens – wie heute noch hinsichtlich des Verfahrens bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder Gegenvorstellung – frei waren, gelten nunmehr die Vorschriften des SGB X, soweit SGG oder VwGO nichts anderes bestimmen (z. B. für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 67 und 84 Abs. 2 SGG).

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