Rz. 5

Einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung seitens der Behörde bedarf es nicht. Die Verpflichtung ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 ab 1.2.2003 entfallen. Der Gesetzgeber hat die Sätze 3 und 4 von Abs. 1 ersatzlos gestrichen, da eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr für erforderlich erachtet wurde und ein Bürokratieabbau erreicht werden sollte (BT-Drs. 14/9000 S. 34 f.).

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