Rz. 4

§ 33 Abs. 3, wonach es bei einem Verwaltungsakt ausreichend ist, wenn er die erlassende Behörde erkennen lässt und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthält, ist auf öffentlich-rechtliche Verträge nicht anzuwenden (Hess. LSG, Beschluss v. 17.10.2008, L 7 AS 251/08 B ER; Krasney,in: KassKomm, SGB X, § 56 Rz. 4; Engelmann, in: v. Wulffen, Kommentar SGB X, § 56 Rz. 6). Wie jeder Vertrag kommt auch der öffentlich-rechtliche Vertrag durch Abgabe zweier korrespondierender Willenerklärungen zustande (§§ 145 ff. BGB). Vom Schriftformerfordernis des § 56 SGB X sind entsprechend sowohl das Vertragsangebot als auch die zeitlich nachfolgende Vertragsannahme erfasst, weshalb es der Unterschrift beider Parteien auf der Vertragsurkunde bedarf (Krasney, a. a. O., Rz. 5). Der auf einseitige hoheitliche Handlungen zugeschnittene § 33 Abs. 3 ist deswegen auch von seinem Rechtsgedanken her auf öffentlich-rechtliche Verträge mit Blick auf den gänzlich anderen Rechtscharakter des Rechtsgeschäfts nicht anwendbar.

Gemäß § 126 Abs. 2 BGB muss die Unterzeichnung beider Vertragsparteien grundsätzlich auf derselben (Vertrags-)Urkunde vorgenommen werden, wobei es ausreicht, wenn bei gleich lautenden Urkunden die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet wird. Gemäß § 126 Abs. 2 BGB ist nicht ausreichend hingegen, wenn sich der Vertragsinhalt lediglich aus einem Briefwechsel, aus Telegrammen, Faxen oder Fernschreiben ergibt (zur elektronischen Form vgl. Rz. 5). Es ist umstritten, ob diese Erleichterung auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Gültigkeit hat. Teilweise wird angenommen, dass damit der mit der Urkundeneinheit in besonderem Maße verbundenen Warn- und Beweisfunktion widersprochen würde (OVG Lüneburg, NJW 1998 S. 2921). Nach anderer Ansicht sind für Formgültigkeit schriftliche Vertragserklärungen durch Schriftwechsel, die von einem entsprechenden Bindungswillen getragen werden, ausreichend (Engelmannn, a. a. O., Rz. 7; offen gelassen BVerwGE 96 S. 326; grundlegend Neumann, NVwZ 2000 S. 1244). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum koordinationsrechtlichen Vertrag (BSGE 69 S. 238, 241) ist dieser Auffassung der Vorrang zu geben. Denn die Warn- und Beweisfunktion wird durch den Verzicht auf die Urkundeneinheit nicht entscheidend beeinträchtigt.

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