Rz. 13

Nach § 53 Abs. 2 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des Leistungsträgers steht, auf die Leistung also kein Rechtsanspruch besteht. Der Schutz des Bürgers erfordert es, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht über Leistungen geschlossen werden darf, auf die ein Anspruch besteht (BT-Drs. 8/2034 S. 36). Ausnahmen gelten für den Vergleichsvertrag (§ 54 Abs. 2) und den Austauschvertrag (§ 55 Abs. 3).

 

Rz. 13a

Im sozialrechtlichen Leistungsrecht i. S. v. § 11 SGB I verbleibt den Leistungsträgern ausreichend Gelegenheit, öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen (z. B. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III). Weiter wird den Behörden Ermessensspielraum nach den allgemeinen Grundsätzen des Leistungsrechts des SGB I gewährt, z. B. bei Vorschüssen auf der Höhe nach noch festzustellende Geldleistungen nach § 42 SGB I, der vorläufigen Leistung bei Streit über die Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger nach § 43 SGB I, der Auszahlung von laufenden, der Sicherung des Lebensunterhaltes dienenden Geldleistungen an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten nach § 48 SGB I, der Aufrechnung oder Verrechnung bei Gegenansprüchen der Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten nach §§ 51, 52 SGB I sowie der Leistungsversagung oder Entziehung bei fehlender Mitwirkung des Berechtigten nach § 66 SGB I.

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