Rz. 14

Die Bedingung unterscheidet sich von der Befristung dadurch, dass die Rechtswirkungen des VA von ungewissen künftigen Ereignissen abhängen. Dabei kann es sich durchaus auch um bestimmte Ereignisse (z. B. Erreichen eines bestimmten Alters für den Rentenbeginn, Beendigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung) handeln, deren Einritt jedoch ungewiss ist. Der Eintritt des Ereignisses führt entweder zum Wirksamwerden des VA (aufschiebende Bedingung) oder zu dessen Ende (auflösende Bedingung). Die rechtlichen Möglichkeiten einer Bedingung als Nebenbestimmung sind jedoch dadurch erheblich reduziert (BSG, Urteil v. 26.6.1990, 5 RJ 32/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 1; zur "Kindererziehung" für eine Hinterbliebenenrente). Die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs als Nebenbestimmung ist nicht zulässig, in diesen Fällen ist vielmehr die Aufhebung nach § 48 wegen Änderung der Verhältnisse notwendig.

 

Rz. 15

Auch solche Bedingungen, die als unechte Bedingung von Behörden oder Betroffenen herbeigeführt werden können, sind als Nebenbestimmungen zulässig. Die bewusste Herbeiführung oder Vereitelung der Bedingung führt in den wenigsten Fällen dazu, dass eine Berufung darauf (entsprechend § 162 BGB) ausgeschlossen ist.

 

Rz. 16

Insbesondere bei VA, die den Bestand und Fortbestand gesetzlicher Voraussetzungen erfordern, kann zweifelhaft sein, ob die ausdrückliche Nennung dieser gesetzlichen Voraussetzungen lediglich als Hinweis auf Melde- und Mitwirkungspflichten anzusehen ist oder schon eine auflösende Bedingung darstellt. Die Abgrenzung kann nur im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Wortlautes des Verwaltungsaktes erfolgen. Dabei bietet sich die Formulierung als Bedingung dann an, wenn damit der Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen sichergestellt werden soll und anspruchsausschließende oder -beendende Tatbestände naheliegend sind. In Zweifelsfällen sollte jedoch, unabhängig von der Frage nach der Erledigung des VA durch den Eintritt der Bedingung, die Aufhebung nach § 48 wegen Änderung der Verhältnisse erfolgen. In der Praxis ebenfalls schwierig kann es sein, eine Bedingung von einer Auflage abzugrenzen. Im Zweifel sollte man von der für den Betroffenen weniger belastenden Auflage ausgehen.

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