Rz. 2

Die Vorschrift regelt, in Übernahme der Regelungen des § 36 VwVfG und früherer Rechtsprechung, die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (VA). Sie stimmt wörtlich mit § 36 VwVfG und § 120 AO überein. Eine Definition der Nebenbestimmung selbst wird nicht gegeben, sondern in Abs. 2 durch Legaldefinitionen von bestimmten Nebenbestimmungen ersetzt. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt, dass der Begriff der Nebenbestimmung in einem weiteren Sinne verwendet wird und die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in der Praxis häufig zweifelhaft gewesen sei (BT-Drs. 7/910 S. 57 zu § 36 VwVfG).

 

Rz. 3

Die Bedeutung von Nebenbestimmungen zu einem VA liegt darin, dass dadurch der VA einerseits in seiner Bestandskraft und Wirksamkeit relativiert und andererseits Rücknahme bzw. Widerruf erleichtert werden. Durch die Einfügung von § 47 Abs. 2 ist ein wesentlicher Anwendungsbereich für Nebenbestimmungen entfallen (Nebenstimmungen zur Sicherung zweckentsprechender Verwendung von Mitteln).

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