Rz. 3

Der Begriff des VA ist ein zweckorientierter Rechtsbegriff.

 

Rz. 4

Der VA und sein Regelungsinhalt konkretisiert sich i. d. R. in schriftlichen Bescheiden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich wäre (§ 33 Abs. 2).Verwaltungsakte können auch mündlich oder auf sonstige Weise (z. B. durch Zeichen) ergehen. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen im materiellen Recht, die die Entscheidung durch VA vorschreiben oder zulassen, sind jedoch eher selten. Die Vorschriften verwenden entweder den Begriff des Bescheides oder sprechen von der von einem Träger zu treffenden Entscheidung, was die Form an sich offen lässt.

 

Rz. 5

Die Frage des Vorliegens eines VA hat Auswirkungen auf den möglichen Rechtsbehelf des Widerspruchs (§§ 78, 83 SGG) oder in Ausnahmefällen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGG) der Klage, die richtigen und zulässigen Klagearten (§ 54 SGG) und den Rechtsweg. Auch der mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig erlassene rechtswidrige VA und der nur in die Form eines Bescheides gekleidete Nicht-VA (nichtmaterieller Verwaltungsakt, vgl. Erfmeyer, DÖV 1996 S. 629; BSG, Urteil v. 20.12.2001, B 4 RA 50/01 R) ermöglichen einen Rechtsbehelf. Der gerichtliche Rechtsschutz ist heute nicht mehr zwingend vom Vorliegen eines VA abhängig (vgl. § 54 Abs. 5 SGG, unmittelbare Klage auf Leistung). Wegen der umfassenden Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 2 GG hat der VA an Bedeutung für den Zugang zur gerichtlichen Überprüfbarkeit verloren.

 

Rz. 6

Das Vorliegen eines VA hat auch Bedeutung für die Frage, ob ein Verwaltungsverfahren und mit welchem Inhalt abgeschlossen worden und bestandskräftig (§ 39 Abs. 2; § 77 SGG) geworden ist und ob es zur Durchbrechung der Bestandskraft erforderlich ist, diesen VA förmlich aufzuheben (vgl. §§ 44ff.). Insbesondere der Leistungen gewährende VA wird für die Dauer seines Bestandes zu einem eigenständigen Rechtsgrund für den Anspruch und das Behalten-Dürfen der Leistung, unabhängig vom Gesetz (vgl. § 40 SGB I).

 

Rz. 7

Der VA ist auch Titel für die Zwangsvollstreckung, wenn sein Inhalt auf eine bestimmte Verpflichtung gerichtet ist; z. B. bei Beitrags- oder Rückforderungsbescheiden nach § 50 Abs. 3. Diese VA als Titel können von der erlassenden Behörde selbst oder nach Maßgabe des § 66 vollstreckt werden.

 

Rz. 8

Der VA in Form einer Allgemeinverfügung (Satz 2) hat in der Sozialversicherung eine nur geringe Bedeutung. Vom BSG (Beschlüsse v. 14.6.1995, 3 RK 21/94, USK 95167, und 3 RK 23/94, SozSich 1995 S. 274) wurde für Festsetzungen nach § 36 SGB V durch die Spitzenverbände (jetzt: Spitzenverband Bund der Krankenkassen) das Vorliegen einer Allgemeinverfügung in Erwägung gezogen (so auch BT-Drs. 11/3480 S. 54). Nachdem das BVerfG (BVerfGE 106 S. 275) die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel gemäß § 35 SGB V als Allgemeinverfügung gewertet hat, ist auch die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel gemäß § 36 SGB V eine Allgemein verfügung. Der Sache nach ist auch die Errichtungsgenehmigung oder Schließungsverfügung einer Krankenkasse als Allgemeinverfügung anzusehen, da sie deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet oder beendet. Gleiches gilt für die Festlegung von Einzelheiten des Risikostrukturausgleichs durch das Bundesversicherungsamt (BSG, Urteil v. 20.5.2014, B 1 KR 5/14 R). Massenverwaltungsakte (z. B. Rentenanpassungsmitteilungen) sind hingegen keine Allgemeinverfügungen, da sie konkrete und individuelle Regelungen gegenüber jedem einzelnen Adressaten enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge