Rz. 12

Die Gewährung von Akteneinsicht erfolgt durch schlicht hoheitliches Handeln.

Demgegenüber ist die Ablehnung der Akteneinsicht ein Verwaltungsakt, der – sofern es sich um Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens handelt – zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung angefochten werden kann. Ist die Ablehnung der Akteneinsicht zu Unrecht erfolgt oder hat die Behörde ihr Ermessen im Rahmen von Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 fehlerhaft ausgeübt, liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Verwaltungsakt (in der Hauptsache) zwar nicht nichtig, jedoch formell fehlerhaft macht. Angesichts des abschließenden Charakters des § 41 kommt eine Heilung nach herrschender Meinung zwar nicht in Betracht, nach § 42 Satz 1 kann die Aufhebung jedoch gleichwohl nicht verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.5.2008, L 11 KA 16/08; Bay. LSG, Urteil v. 17.5.2010, L 14 R 486/09; a. A. Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 25 Rz. 44). Eine selbstständige Anfechtung des die Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren ablehnenden Verwaltungsaktes scheidet nach herrschender Ansicht nicht zuletzt wegen § 56a SGG aus (Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 25 Rz. 22; Franz, in: jurisPK-SGB X, § 25 Rz. 43; Weber, in: BeckOK SGB X, § 25 Rz. 29; a. A. Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 25 Rz. 47).

Bei Verweigerung der Akteneinsicht, die außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens beantragt wurde, ist der Verwaltungsakt isoliert anfechtbar, wobei der Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränkt ist (BSG, Beschluss v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, SozR 4-1720 § 17a Rz. 9).

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