Rz. 10

Bevollmächtigte und Beistände sind nach Abs. 5 durch die Behörde zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Behörde muss sie zurückweisen, wenn sie erkennt, dass eine Befugnis nicht vorliegt. Rechtsanwälte sind auf allen Rechtsgebieten zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung befugt. Soweit das Recht, sich vertreten zu lassen, nicht besteht, ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht möglich. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtliche Dienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist entsprechend der Definition in § 2 RDG grundsätzlich jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach dem RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG), die unentgeltlich in familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen erbracht werden (§ 6 RDG), die Berufs-, Interessenvereinigungen oder Genossenschaften im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen (§ 7 RDG), die öffentlich und öffentlich anerkannte Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen (§ 8 RDG), die bei der zuständigen Behörde registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde in bestimmten Bereichen erbringen (§ 10 RDG). Von § 10 RDG werden insbesondere auch Rentenberater erfasst, denen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie einer betrieblichen und berufsständigen Versorgung erlaubt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG). Außerhalb des RDG ist insbesondere Rechtsanwälten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt (§ 3 Abs. 2 BRAO).

Steuerberater sind im Sozialverwaltungsverfahren nur äußerst eingeschränkt befugt, als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten. Eine ausdrückliche Vertretungsbefugnis enthält § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG, der wegen § 13 Abs. 6 Satz 2 auch für das Verwaltungsverfahren gilt, nur für Angelegenheiten nach §§ 28h, 28p SGB IV. Diese eindeutige gesetzliche Bestimmung steht der Annahme einer Regelungslücke für weitere Bereiche grundsätzlich entgegen, so dass der Steuerberater zur Vertretung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV weder im reinen Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren befugt ist (BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 R 7/12 R). Für die Vertretung im Bereich des Schwerbehindertenrechts nimmt der 9. Senat des BSG an, dass der Steuerberater im Antragsverfahren zur Erstfeststellung nach dem Schwerbehindertenrecht als Bevollmächtigter auftreten könne, da bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbracht würden. Im Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht sei der Steuerberater hingegen nicht befugt als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten; insoweit handele es sich auch nicht um eine Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG (BSG, Urteil v. 14.11.2013, B 9 SB 5/12 R).

Die Zurückweisung wegen unerlaubter Erbringung von Rechtsdienstleistungen steht nicht im Ermessen der Behörde. Sie darf nicht dulden, dass vor ihr Personen auftreten, die sich gesetzwidrig verhalten. Die Zurückweisung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu veranlassen.

 

Rz. 11

Abs. 6 Satz 1 ermöglicht im Interesse der sachgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen wegen mangelnder Eignung bzw. Fähigkeit. Für den schriftlichen Vortrag ungeeignet sind Bevollmächtigte, die nicht fähig sind, sich schriftlich so klar auszudrücken, dass erkennbar wird, was sie vortragen wollen. Bloße Ungewandtheit reicht nicht aus. Vom mündlichen Vortrag können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind, d. h. häufig von der Sache abschweifen oder Sachundienliches vorbringen. Hier ist allerdings eine mehrfache Abmahnung durch die Behörde notwendig. Die Zurückverweisung im Falle des Abs. 6 Satz 1 liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nicht zurückgewiesen werden können jedoch Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind (Abs. 6 Satz 2). Durch diese Regelung sollen Wertungswidersprüche zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem sozialgerichtlichen Verfahren verhindert werden (BT-Drs. 16/10493 S. 14)

 

Rz. 12

Eine bestimmte Form für die Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistandes (vgl. Abs. 7) ist vorgeschrieben, nämlich die Schriftform. Mit der Zurückweisung erlischt die Vertretungsmacht gegenüber der Behörde. Allerdings bleiben Verfahrenshandlungen wirksam, die der Zurückgewiesene bis zum Zeitpunkt der Zurückweisun...

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