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Von § 116 Abs. 7 wird die Konstellation erfasst, in welcher der zum Schadensersatz Verpflichtete bereits Leistungen an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene erbracht hat, obwohl nach § 116 Abs. 1 der Schadensersatzanspruch auf den Leistungsträger übergegangen war. Hier sind zwei Fälle, die Sätze 1 und 2 des § 116 Abs. 6, zu unterscheiden:

Satz 1: Hat der Schädiger geleistet, ohne vom Forderungsübergang Kenntnis zu haben, so kann ihn der Leistungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen, weil er diesem als Neugläubiger den Einwand der Erfüllung entgegenhalten kann (§§ 407, 412 BGB). Die Kenntnis muss sich auf das Bestehen der Sozialversicherungspflicht beziehen, was bei einem typisch sozialversicherten Geschädigten (Arbeitnehmer) i. d. R. anzunehmen ist. Bei Empfängern von Sozialhilfe wird dies dem Schädiger nicht oder erst später bekannt sein. In diesem Falle müssen der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen die erhaltenen Leistungen dem Leistungsträger erstatten. Da § 116 Abs. 7 eine eigenständige spezialgesetzliche Regelung des besonderen Erstattungsverhältnisses zwischen Leistungsträger und geschädigtem Versicherten enthält, sind Vorschriften des BGB (insbesondere § 818 Abs. 3 BGB) nicht anwendbar. Neben der Möglichkeit, aufgrund dieses öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt vom Geschädigten die Herausgabe zu fordern, kann der Leistungsträger auch nach § 51 SGB I aufrechnen oder einen anderen Sozialleistungsträger zur Verrechnung ermächtigen (§ 52 SGB I).

Satz 2: Der zweite Fall betrifft die Leistung eines Schädigers an den Geschädigten ohne befreiende Wirkung, z. B. wenn der Schädiger schon Kenntnis vom Forderungsübergang hatte. Dann sollen beide (Schädiger und Geschädigter) dem Leistungsträger als Gesamtschuldner haften. Nach der dafür maßgeblichen Rechtsfigur des BGB (§ 421 BGB) kann damit der Leistungsträger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder auch nur zu einem Teil fordern. Dies bewirkt eine bessere Absicherung des Sozialleistungsträgers, insbesondere im Fall der Insolvenz des Schädigers. Wie im Awendungsbereich des Satz 1 ist der Herausgabeanspruch des Leistungsträgers gegenüber dem Geschädigten bzw. seinen Hinterbliebenen öffentlich-rechtlicher Natur.

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