Rz. 5

§ 116 erfasst Schadensersatzansprüche jeglicher Art. Dazu gehören sowohl Ansprüche aus Delikt, wie etwa einer schuldhaften Körperverletzung im Straßenverkehr, aus Gefährdungshaftung, wie etwa die Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr des von ihm betriebenen Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, oder auch Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Beziehungen, z. B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Vorrangige Bedeutung kommt den deliktischen Ansprüchen – insbesondere nach §§ 823 ff. BGB zu. Hinsichtlich des Schadensersatzumfangs sind die §§ 842 bis 844 BGB von besonderer Bedeutung.

 

Rz. 6

Übergangsfähig sind insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund folgender gesetzlicher Grundlagen:

 

Rz. 7

Zu den Schadensersatzansprüchen aus vertraglichen Beziehungen zählen insbesondere folgende Ansprüche:

 

Rz. 8

Nicht übergangsfähig sind hingegen:

  • Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen, da sie aufgrund der Entwicklung der Versicherungsprämien entstehen und damit keine Schadensersatzansprüche sind,
  • Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch oder aufgrund von Gesetzen, die nach § 68 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gelten,
  • freiwillige Leistungen (z. B. aus sozialer Vorsorge etc.),
  • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzansprüche handelt (a. A. Marschner, in: Pickel, SGB X, Stand: Dezember 2017, § 116 Rz. 19),
  • Aufopferungsansprüche (BGH, Urteil v. 16.2.1956, III ZR 169/54),
  • Ansprüche wegen Impfschäden (BGH, Urteil v. 3.10.1968, III ZR 16/66).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge