Rz. 8u

Führt die rückwirkende Zahlung einer Sozialleistung eines anderen Leistungsträgers bzw. anderen Rentenversicherungsträgers nachträglich ganz oder teilweise zum Wegfall oder zur Minderung der Rentenleistung, entsteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Dies trifft insbesondere die Anwendungsfälle der §§ 89ff. SGB VI.

 

Rz. 8v

Gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI wird seit dem 1.1.2002 die Rente beim Zusammentreffen mit Einkommen tagegenau in geänderter Höhe geleistet. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht daher ab Hinzutritt der anzurechnenden Leistung.

Die tagegenaue Anrechnung gilt für Zeiträume ab 1.1.2004 nicht mehr für Anrechnungsfälle des § 96a SGB VI. Bei der Prüfung ist die volle monatliche Hinzuverdienstgrenze ab Beginn des Monats des Zusammentreffens zu berücksichtigen. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht in diesem Fall dementsprechend ebenfalls mit Beginn des Kalendermonats, in dem durch die Leistungserbringung eines anderen Sozialleistungsträgers der Rentenanspruch hinsichtlich der Rentenhöhe ganz oder teilweise entfallen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers nur für einen Teilmonat zu einer Minderung der Rentenhöhe für einen darüber hinausgehenden Zeitraum in dem Monat führt. Für die Abrechnung des Erstattungsanspruchs ist die im Kalendermonat insgesamt entstandene Überzahlung der Leistung des erstattungsverpflichteten Trägers für den Kalendermonat gegenüberzustellen.

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