Rz. 7

Der vorrangige Leistungsträger ist nur dann zur Erstattung verpflichtet, wenn und soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung der anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat.

"Kenntnis" i. S. d. Vorschrift bedeutet positive Kenntnis im Einzelfall. Es ist daher erforderlich, dass im Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. der Abrechnung der Rentennachzahlung eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vorliegt oder aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben im Antragsvordruck, hervorgeht, dass der Berechtigte eine Sozialleistung bezieht, die einen Erstattungsanspruch begründen könnte. In Zweifelsfällen und in Fällen, in denen bekannt ist, dass die Gewährung einer entsprechenden Sozialleistung beantragt worden ist, ist beim Antragsteller oder dem möglichen, eine Leistung erbringenden Träger anzufragen, ob Leistungen bezogen werden und ein Erstattungsanspruch angemeldet wird.

Ergibt sich anlässlich einer Neufeststellung oder eines rückwirkenden Wechsels in der Leistungsart eine weitere Nachzahlung für den Zeitraum, in dem bereits aufgrund der erstmaligen Rentenfeststellung ein Erstattungsanspruch erfüllt wurde, sind die erstattungsberechtigten Träger zur erneuten Bezifferung ihres Erstattungsanspruchs aufzufordern. Erhöht sich der Erstattungsanspruch, sind Differenzbeträge noch zu erstatten.

Wird ein Erstattungsanspruch nach § 103 entweder nicht beachtet oder wurden in Zweifelsfällen notwendige Ermittlungen nicht angestellt, hat dies zur Folge, dass die Rentennachzahlung gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger nicht mit befreiender Wirkung abgerechnet wurde. Der Erstattungsanspruch ist dann noch nachträglich zu erfüllen. Ob die dadurch entstandene Überzahlung wieder ausgeglichen werden kann, richtet sich im Verhältnis zum Leistungsberechtigten nach § 50 und im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern nach § 112.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge