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Ein Erstattungsanspruch kann nur im Nachzahlungszeitraum bestehen. Wird eine Sozialleistung vom letztlich zuständigen Leistungsträger rechtzeitig erbracht, ist ein Erstattungsanspruch insoweit ausgeschlossen.

Zum Beispiel kann ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger nur für die Zeit bis zum Ende des Monats vor Beginn der laufenden Zahlung der Verletztenrente bestehen.

Im Recht der Erstattungsansprüche gilt das Prinzip der zeitlichen Kongruenz. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers zeitlich überlagern. Für Zeiträume, in denen der erstattungsberechtigte Träger Leistungen nicht erbracht hat, entfällt eine Erstattung.

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Eine summarische Gegenüberstellung der im Erstattungszeitraum insgesamt erbrachten Leistungen ist unzulässig (BSG, Urteil v. 29.11.1985, 4a RJ 84/84).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht bei einem Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 103 der Krankenversicherung. Die Gegenüberstellung von Krankengeld- und Rentenbeträgen erfolgt hier nicht ausschließlich monatlich. Die Trennung der Gegenüberstellung erfolgt immer dann, wenn sich das Krankengeld oder die Rente in ihrer Höhe ändern.

Des Weiteren setzt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich Personenidentität voraus. Bei dem dem vorrangigen Leistungsträger gegenüber Berechtigten und dem Empfänger der Leistung des erstattungsberechtigten Trägers muss es sich daher um ein und dieselbe Person handeln.

Nach § 103 Abs. 2 richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Leistungsträger hat in dem maßgebenden Zeitraum nicht mehr zu erstatten, als er in demselben Zeitraum an den Berechtigten selbst hätte erbringen müssen. Erstattungsansprüche sind daher der Höhe nach auf die zeitlich zur Verfügung stehende Nachzahlung zu begrenzen. Zahlt der erstattungspflichtige Leistungsträger Vorschüsse, obwohl er von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers Kenntnis hat, dürfen diese Vorschüsse den Erstattungsanspruch nicht verringern. Der erstattungspflichtige Leistungsträger hat dann insgesamt nicht mit befreiender Wirkung geleistet. Zu beachten ist, dass, wenn Kenntnis von der Vorschussleistung auf die Versicherten-/Hinterbliebenenrente durch den Unfallversicherungsträger besteht, die Vorschusszahlungen vom Beginn der laufenden Zahlung an im Rahmen der Regelung des § 93 SGB VI anzurechnen sind.

Der Erstattungsanspruch erstreckt sich grundsätzlich auf den Monatsbetrag der Rente nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 bis 97 SGB VI, gemindert um die Anteile des Rentenbeziehers am Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag).

Beitragszuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung sind als zweckgebundene Leistungen grundsätzlich nicht in den Erstattungsanspruch nach § 103 einzubeziehen.

Leistungen für Kindererziehung nach §§ 294, 294a SGB VI unterliegen aufgrund der in § 299 SGB VI normierten Anrechnungsfreiheit ebenfalls nicht der Erstattung.

Sofern die Höhe der Rente für die andere Sozialleistung keine Bedeutung hat, darf die Zusatzleistung aus der Höherversicherung nicht herangezogen werden.

Dies gilt nicht bei Erstattungsansprüchen zugunsten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

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