Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch Art. 12 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden. Sie wird – als Sonderregelung zu § 70 Abs. 1, § 256a Abs. 1 – durch die ebenfalls eingefügten § 66 Abs. 1 Nr. 10, § 113 Abs. 1 Nr. 11, § 181 Abs. 2a, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 185 Abs. 3 Satz 2 und § 277 Abs. 2 ergänzt.

Die Vorschrift ist seitdem nicht verändert worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 13.5.2015 ab 1.1.2016.

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