Rz. 1

§ 79 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft getreten. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren die Vorschriften über die Berechnung von Renten für die Rentenversicherung der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung (RVO), für die Rentenversicherung der Angestellten im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und für die knappschaftliche Rentenversicherung im Reichsknappschaftsgesetz (RKG) enthalten. Soweit für Versicherte im Laufe ihres Versicherungslebens sowohl Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, wurden unabhängig voneinander zwei getrennte Rentenanteile ermittelt, deren Summe nach den sog. Wanderversicherungsvorschriften als Monatsrente zu leisten war.

 

Rz. 2

Wegen der Zusammenfassung der rentenrechtlichen Vorschriften für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wurde die in § 79 enthaltene grundsätzliche Regelung erforderlich, nach der die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften über die Berechnung und Anpassung von Renten (§§ 63 bis 78a) auch anzuwenden sind, wenn eine Rente mit persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Diese grundsätzliche Regelung wird durch den letzten Halbsatz der Vorschrift insoweit eingeschränkt, als sich wegen der auch heute noch zu beachtenden knappschaftlichen Besonderheiten, die ihren Ursprung in den erschwerten Arbeitsbedingungen der unter Tage beschäftigten Bergleute sowie im bifunktionalen Charakter der knappschaftlichen Rentenversicherung haben, aus den §§ 80 bis 87 Ausnahmeregelungen ergeben.

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