Rz. 21

Die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten erhöhen sich nach Abs. 2 in der allgemeinen Rentenversicherung für jeden nach Abs. 1 ermittelten Zuschlagsmonat um 0,0833 (in der knappschaftlichen Rentenversicherung um 0,0625; vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1), multipliziert mit dem für den Versicherten maßgebenden Zugangsfaktor (vgl. obiges Rechenbeispiel). Bei Halbwaisenrenten ist im Übrigen der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten ausschlaggebend; § 66 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 77.

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