Rz. 62

Zusätzliche Entgeltpunkte nach dieser Vorschrift werden ermittelt oder gutgeschrieben, wenn:

  • mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 vorhanden sind oder
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes vorliegen, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres reichen und
  • es sich um Zeiten handelt, die nach dem 31.1.12.1991 liegen.

2.5.1.1 Mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten

 

Rz. 63

Es müssen mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Hierzu zählen (vgl. §§ 54 ff.; vgl. zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI,Stand: 1.2.2021, Anm. 8.1)

  • sämtliche Beitragszeiten (vollwertige Beiträge ebenso wie beitragsgeminderte Zeiten) einschließlich Kindererziehungszeiten, mit Ausnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 3 genannten – auf § 70 Abs. 3a beruhenden – Zeiten,
  • beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) und wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege bis zum 31.3.1995 (§ 249b) und
  • Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet, die als Pflichtbeitragszeiten nach § 11 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gelten.

Unter Berücksichtigung des Koordinierungsrechts der EGV 883/2004 und des bilateralen Abkommensrechts sind im übrigen auch Zeiten aus dem EU-Ausland oder Zeiten aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (auch im Zweig der Rentenversicherung) abgeschlossen hat, zu berücksichtigten; vgl. insoweit insbesondere Art. 4, 5 EGV 883/2004.

 

Rz. 64

Monate aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a) und aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 52 Abs. 2) bleiben bei der Ermittlung der 25 Jahre unberücksichtigt. Weiter unberücksichtigt bleiben Monate aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes, die zur Prüfung des § 70 Abs. 3a SGB VI führen (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.1).

2.5.1.2 Kinderberücksichtigungszeiten

 

Rz. 65

Berücksichtigungszeiten kommen für Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr in Betracht (vgl. hierzu Komm. zu § 57).

2.5.1.3 Kinderpflegezeiten

 

Rz. 66

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes i. S. v. Abs. 3a werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt, sofern Leistungsansprüche wegen Pflegebedürftigkeit im Rahmen des SGB XI (vgl. § 14 SGB XI) oder anderer vorrangiger Regelungen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB XI) festgestellt worden sind (z. B. Pflegezulagen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG, Leistungen (Pflegegeld) nach § 44 Abs. 1 SGB VII).

 

Rz. 67

Der Begriff der nicht erwerbsmäßigen Pflege findet sich bereits bei den Pflichtversicherungstatbeständen der sonstigen Versicherten nach § 3 Satz 1 Nr. 1a. Nicht erwerbsmäßige Pflege liegt dabei vor, wenn die Pflegekraft für ihre Arbeit kein Geld oder zumindest nicht mehr erhält, als das Pflegegeld des Pflegebedürftigen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI ausmacht (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand 18.1.2022, Anm. 3.1.3 und 3.2.3; vgl. auch Rz. 5 und 5a). Eine Erwerbsmäßigkeit ist hingegen zu bejahen, wenn sich die Pflegetätigkeit als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern.

 

Rz. 68

Die Pflegebedürftigkeit richtet sich insbesondere nach §§ 14, 15 SGB XI. Dabei muss – unter Rückgriff auf § 3 Satz 1 Nr. 1a. – für Zeiten ab 1.1.2017 mindestens Pflegegrad 2 festgestellt sein; vgl. insoweit § 15 Abs. 3 SGB XI n. F. Für Altfälle bis zum 31.12.2016 muss zumindest Pflegestufe I erreicht sein; vgl. insoweit § 15 Abs. 3 SGB XI a. F. Die sog. Pflegestufe "0" reichte hingegen nicht aus (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.3.1). Die Pflegebedürftigkeit ist durch einen Bescheid des entsprechenden Leistungsträgers nachzuweisen.

 

Rz. 69

Eine Pflegebedürftigkeit ist auch dann gegeben, wenn das betroffene Kind nach sonstigen Vorschriften Leistungen erhält, die wegen Pflegebedürftigkeit erbracht werden. Hierunter fallen daher Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG und auch Empfänger von Pflegegeld i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; diese Leistungen werden an Personen erbracht, die infolge der Schädigung (§ 35 BVG) oder infolge des Versicherungsfalls (§ 44 SGB VII) hilflos geworden sind. Zu den vorrangigen Entschädigungsleistungen vgl. insoweit § 13 Abs. 1 SGB XI, zu den nachrangigen Fürsorgeleistungen vgl. § 13 Abs. 3 SGB XI.

 

Rz. 70

Dabei muss die Pflegebedürftigkeit nach deutschem Recht festgestellt sein.

 

Rz. 71

Es ist ein bestimmter zeitlicher Pflegeaufwand des pflegenden Elternteils erforderlich, damit weitere Entgeltpunkte anerkannt werden können. Auch hierfür ist der zeitliche Aufwand pro Wochen unter Rückgriff auf § 3 Satz 1 Nr. 1a zu ermitteln; dabei sind auch § 249b i. V. m. § 279e Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. bis 31.12.2011 Berücksichtigungszeiten ...

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