2.1.1 Durchschnittsbewertung (Satz 1)

 

Rz. 18

Abs. 1 Satz 1 stellt den Grundsatz auf, welches Einkommen zu welchen Entgeltpunkten führt. Die Vorschrift korrespondiert damit mit der Grundsatzregelung in § 63 Abs. 2, der in Satz 2 den Grundsatz aufstellt, mit welchem Einkommen der Durchschnittswert eines Entgeltpunktes erreicht wird. Damit schreibt Abs. 1 Satz 1 dem Grundsatz nach das günstigere Für-Prinzip fest, das besagt: Maßgebend ist das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres, für das die Beiträge bestimmt sind; auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt wurden, kommt es gerade nicht an. (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 7.9). Entgeltpunkte für Pflicht- und freiwillige Beiträge werden nach § 70 Abs. 1 Satz 1 ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161), die inhaltlich nichts anderes bezeichnet als das bisherige der Beitragsbemessung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres aus Anl. 1 zum SGB VI geteilt wird.

 

Rz. 19

Es gilt die Formel nach Abs. 1 Satz 1:

Entgeltpunkte = Beitragsbemessungsgrundlage: Durchschnittsentgelt (für dasselbe Kalenderjahr).

 

Rz. 20

Abs. 1 der Vorschrift gilt für Arbeitnehmerpflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren (ab 1.7.1942 in der Angestelltenversicherung, ab 29.6.1942 in der Arbeiterrentenversicherung; seit 1.1.2005 einheitliche Bezeichnung: allgemeine Rentenversicherung) sowie für Pflichtbeiträge von Selbständigen und freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise zunächst nach der RV-Beitragsentrichtungsverordnung v. 21.6.1976 (BGBl. I S. 1667) und ab 1.1.1992 nach der RV-Beitragszahlungsverordnung v. 30.10.1991 (BGBl. I S. 2057) entrichtet worden sind. Für Pflicht- und freiwillige Beiträge im sog. Markenverfahren (bis 1976) findet § 256 Abs. 5 i. V. m. den Anl. 3 und 4 zum SGB VI Anwendung.

 

Rz. 21

Für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden keine Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1, sondern Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76b, 264b ermittelt. Der Gesetzgeber hat insoweit die Regelung über die Versicherungsfreiheit bei Beschäftigten nach § 8 SGB IV in § 5 Abs. 2 ab dem 1.1.2013 geändert und eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorgesehen. Allerdings steht dem geringfügig Beschäftigten das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b zur Seite; dies ist antragsbewehrt. Sofern der geringfügig Beschäftigte nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet hat, handelt es sich hingegen um reguläre Beitragszeiten, die nach den §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 bewertet werden (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 3).

 

Rz. 22

Das maßgebliche Durchschnittsentgelt ergibt sich aus der Anlage 1 zum SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM (BGBl. I 2002 S. 869); zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021) v. 30.11.2020 (BGBl. I S. 2612). Danach beträgt das Durchschnittsentgelt in den letzten 3 Jahren: 39.301,00 EUR für das Jahr 2019, 39.167,00 EUR für das Jahr 2020 und 41.541,00 EUR (vorläufig) für das Jahr 2021. Ausweislich des bereits vorliegenden Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022) soll das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 dann 38.901,00 EUR betragen (der Entwurf ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-verordnung-rechengoessen-der-sozialversicherung-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 31.5.2022).

 

Rz. 23

Die Berechnungsgrundsätze ergeben sich aus §§ 121 bis 124. Die Arbeitsentgelte bzw. Beitragsbemessungsgrundlagen werden centgenau berücksichtigt; die Berechnungen werden nach § 121 Abs. 1 auf 4 Dezimalstellen durchgeführt; nach § 121 Abs. 2 wird die letzte Dezimalstelle nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

 

Rz. 24

 
Praxis-Beispiel
 
Arbeitsentgelt für 2019 70.000,00 EUR
Durchschnittsentgelt aus Anl. 1 SGB VI 38.901,00 EUR
  = 1,7994 Entgeltpunkte
 

Rz. 25

Das für Beiträge im Lohnabzugsverfahren (der Arbeitnehmer) i. S. d. § 28e SGB IV gezahlte Entgelt ist der Berechnung der Entgeltpunkte nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anl. 2 zum SGB VI) zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil v. 30.8.1974, 11 RA 148/73). Das gilt auch für im Rahmen von § 286 Abs. 3 "geschützte" Arbeitsverdienste, die insoweit entsprechend zu kürzen sind (vgl. BSG, Urteil v. 23.10.1975, 11 RA 180/74; vgl. auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 3.4).

 

Rz. 26

Soweit Arbeitnehmerpflichtbeiträge nur für einen Teilmonat, z. B. we...

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