Rz. 57

Nach Abs. 2 Satz 1 liegen Anrechnungszeiten wegen

  • Arbeitsunfähigkeit, eines Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  • Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
  • Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  • Ausbildungssuche (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)

vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1, § 4 Abs. 1 oder eine versicherte selbstständige Tätigkeit i. S. v. § 2, § 4 Abs. 2 oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2 oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 2a unterbrochen worden ist.

Als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung i. S. v. Abs. 2 gelten auch Pflichtbeitragszeiten, die aus den in § 247 Abs. 2 oder Abs. 2a genannten Gründen gezahlt worden sind. Hierzu zählen im Einzelnen

  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 (§ 247 Abs. 2),
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 (§ 247 Abs. 2),
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 (§ 247 Abs. 2 analog),
  • fiktive Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Zeit vom 1.6.1945 bis zum 30.6.1965 (§ 247 Abs. 2a).

Darüber hinaus stehen Zeiten einer echten oder fiktiven Nachversicherung (z. B. gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2) sowie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 15, § 16 FRG einer versicherten Beschäftigung gleich.

Eine versicherte Beschäftigung i. S. v. Abs. 2 Satz 1 liegt dagegen nicht vor, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus sonstigen Gründen bestanden hat. Hierzu zählen insbesondere Pflichtbeitragszeiten aufgrund

2.3.1 Auswirkungen von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen auf den Unterbrechungstatbestand

 

Rz. 58

Soweit während eines Anrechnungszeitentatbestandes aufgrund einer Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (z. B. bei Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten), endet die versicherte Beschäftigung mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung; erst mit dem Tag danach gilt die Beschäftigung als durch den Anrechnungszeitentatbestand unterbrochen.

Pflichtbeiträge, die während einer Anrechnungszeitentatsache aufgrund einer Urlaubsabgeltung gezahlt worden sind, stehen der Anerkennung einer zeitgleichen Anrechnungszeit grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, die Urlaubsabgeltung schließt sich zeitlich unmittelbar an eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an.

Neben Pflichtbeiträgen für Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V) sind zeitgleich Anrechnungszeiten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn in der Person des Versicherten weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Unterbrechungstatbestand liegt in diesen Fällen ab dem Tag vor, der dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (vor der stufenweisen Wiedereingliederung) folgt.

Bei Mehrfachbeschäftigung liegt der Unterbrechungstatbestand an dem Tag vor, der dem Tag folgt, für den der letzte Pflichtbeitrag für die Beschäftigung gezahlt worden ist, in der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Auch in diesen Fällen können Anrechnungszeiten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3) neben zeitgleichen Pflichtbeitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 1) anerkannt werden.

Sonstige Pflichtbeiträge (z. B. für Kindererziehungszeiten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 oder aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a) sowie freiwillige Beiträge haben keinen Einfluss auf den Unterbrechungstatbestand; dies hat zur Folge, dass sie der zeitgleichen Anerkennung einer Anrechnungszeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 3a nicht entgegenstehen.

2.3.2 Besonderheiten bei Unterbrechung einer versicherten selbständigen Tätigkeit

 

Rz. 59

Für versicherungspflichtige selbständig Tätige ist hinsichtlich des Unterbrechungstatbestandes darüber hinaus Abs. 2 Satz 2 zu beachten, nach dem eine selbständige Tätigkeit nur dann als unterbrochen gilt, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Für Zeiten vor dem 1.1.1992 ist hinsichtlich des Unterbrechungstatbestandes für antragspfli...

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