Rz. 11

Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 regelt in Nr. 1 die Versicherungsfreiheit der sog. geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV sowie die Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV und in Nr. 2 der den geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 3 SGB IV gleichgestellten selbstständigen Tätigkeit. Ausdrücklich entfallen zum 1.1.2017 ist die Nr. 3, die bis dahin die Versicherungsfreiheit der geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit regelte. Der Gesetzgeber hat in § 8 SGB IV schon seit jeher unterschieden zwischen den geringfügig Beschäftigten im engeren Sinne nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also den Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt, und den sog. kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; sog. zeitgeringfügige Beschäftigungen (zu deren Versicherungsfreiheit vgl. auch BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 10/15 R). Ob die maßgebende (Entgelt-)Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig im Monat nicht überstiegen wird, ist im Wege vorausschauender Betrachtung zu entscheiden (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 15/09 R, das dies auch für selbstständig Tätige so entschieden hat; vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm. 3.4.1). Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind solche, deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist; diese Regelung war ursprünglich durch § 115 SGB IV nur übergangsweise vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorgesehen. § 115 SGB IV ist mit Wirkung zum 1.1.2019 außer Kraft gesetzt worden. Nach ihrer Eigenart begrenzt ist eine kurzfristige Beschäftigung i. d. R. dann, wenn sie im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies kann z. B. bei Weihnachtsaushilfen, bei Tätigkeiten auf dem Oktoberfest oder bei der Weinlese oder bei Erntehelfern der Fall sein. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Beschäftigung darf daher nur unregelmäßig (also gelegentlich) ausgeübt werden; es muss sich um eine unständige Beschäftigung handeln (in Anlehnung an den Begriff des § 442 RVO bzw. § 179 SGB V); unter unständig Beschäftigten versteht man Arbeitnehmer, die nicht ständig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind (BSG, Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91; BSG, SozR 3-2200 § 441 RVO Nr. 1). Bei solchen kurzfristigen Beschäftigungen ist zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend die Schriftform erfordert, andernfalls solche Arbeitsverhältnisse als unbefristet abgeschlossen gelten. Fehlt es an dem Schriftformerfordernis können solche Beschäftigungsverhältnisse nicht als geringfügig i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eingestuft werden (zutreffend: LSG Bremen, Entscheidung v. 14.2.1975, L 1 Kr 5/74). Bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht nunmehr seit dem 1.1.2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, da der Gesetzgeber insoweit Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1.1.2013 geändert hat und eine Versicherungsfreiheit nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorsieht. Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben jedoch insoweit ein Wahlrecht und können sich gemäß § 6 Abs. 1b auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen; wobei dies nach § 6 Abs. 1b Satz 2 einen schriftlichen Befreiungsantrag erforderlich macht, der dem Arbeitgeber zu übergeben ist.

 

Rz. 11a

Eine Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 ist nur noch bestehen geblieben bei den kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und bei den kurzfristig Beschäftigten in Privathaushalten i. S. d. § 8a Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. § 8a Satz 2 SBG IV beinhaltet dabei eine Legaldefinition einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt; diese liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

 

Rz. 11b

Sofern eine der geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 3 SGB IV gleichgestellte selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ordnet Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ebenfalls die Versicherungsfreiheit an. Dabei verweist Abs. 2 Satz Nr. 2 generell auf § 8 Abs. 1 SGB IV – also auf alle Formen der vergleichbaren geringfügigen Beschäftigungen – bzw. auf § 8a SGB IV; die Tätigkeiten in Privathaushalten. Daher ordnet Abs. 2 Satz Nr. 2 die Versicherungsfreiheit für vergleichbare selbstständige Tätigkeiten unabhängig davon an, ob es sich um eine insoweit vergleichbare geringfügige Beschäftigung im engeren Sinne nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder um eine kurzfristige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt. Hierbei handelt es sich nicht um ein redaktionelles Versehen, sondern ist so vom Gesetzgeber beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich ausgeführt, dass die bisherige (bis zum 31.12.2012 geltende) Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes zwar nicht mehr ...

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