Rz. 6

Voraussetzung für den infolge der Verschollenheit fiktiv anzunehmenden Tod des Versicherten ist, dass Umstände vorliegen, die den Tod des Versicherten wahrscheinlich machen. Die bloße Möglichkeit des Todes reicht nicht. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Todes des Versicherten ist dann gegeben, wenn aus konkreten Tatsachen bei Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit der berechtigte Schluss auf das Ableben des Versicherten gezogen werden kann; der Tod ist dagegen nicht als wahrscheinlich anzusehen, wenn andere konkrete Tatsachen auf die realistische Möglichkeit hindeuten, dass der Versicherte lebt. Soweit der verschollene Versicherte etwa Passagier eines verunglückten Seeschiffes oder Flugzeuges gewesen ist, werden die Umstände in der Regel den Tod wahrscheinlich machen; ob dies auch im Falle des Verschwindens des Versicherten und des anschließenden Auftauchens gefälschter Schecks aus dem Besitz des Versicherten zu gelten hat, erscheint zweifelhaft (so aber Hessisches LSG, Urteil v. 15.6.1993, L 2 J 47/92; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.6.2001, 3 Wx 156/01).

Weitere Voraussetzungen für die Annahme des fiktiven Todes ist, dass seit einem Jahr Nachrichten über das Leben des Versicherten nicht eingegangen sind. Welcher Art die Nachrichten sind, wo sie eingegangen sind und von wem sie stammen, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob sie geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Todes des Versicherten in Zweifel zu ziehen. Für die Feststellung des für den Rentenbeginn (vgl. § 99 Abs. 2) maßgeblichen Todeszeitpunkts ist die vorbeschriebene Jahresfrist ohne Bedeutung. Als Todestag ist vielmehr das nach den Ermittlungen des Rentenversicherungsträgers wahrscheinlichste Datum des Todes der Rentenbewilligung zugrunde zu legen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge