Rz. 13

Nach Abs. 1 der Vorschrift können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bestimmt Abs. 3, dass Versicherte von ihrem Arbeitgeber die Erörterung einer möglichen Einschränkung der Arbeitszeit verlangen können und der Arbeitgeber zu konkreten Vorschlägen eines Versicherten zur Umsetzung von Teilzeitarbeit in seinem Arbeitsbereich Stellung nehmen muss. Zur Erleichterung der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters sowie zur Verbesserung eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand, sind die rentenrechtlichen Regelungen der Abs. 1 und 3 durch arbeitsrechtliche Regelungen ergänzt worden. Im Vordergrund stand die Überlegung, dass voll erwerbstätige Versicherte nur dann von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters Gebrauch machen werden, wenn ihnen auch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

 

Rz. 14

Mit Wirkung zum 1.1.2001 sind daher in Ergänzung zu § 42 Abs. 1 und 3 die weitergehenden Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beachten. Nach § 8 dieses Gesetzes können Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten (ohne Auszubildende) vom Arbeitgeber verlangen, ihre Arbeitszeit zu verringern und Teilzeitarbeit zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Der Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit muss spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitarbeit angemeldet werden. Soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Teilzeitarbeit zuzustimmen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

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