Rz. 10

Eine Altersrente kann nach Abs. 1 der Vorschrift als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Als Vollrente wegen Alters gilt dabei eine Altersrente, deren Berechnung alle Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 zugrunde liegen, die bis zum Kalendermonat vor Beginn der Altersrente erworbenen wurden (§ 75 Abs. 1), und zwar unabhängig davon, ob bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a ein Rentenabschlag zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 11

Auf Antrag des Versicherten ist darüber hinaus auch die Bewilligung einer Teilrente wegen Alters zulässig, deren Höhe grundsätzlich frei wählbar ist, die aber mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters betragen muss (Abs. 1 i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759). In diesen Fällen ergibt sich die Höhe der in Anspruch genommenen Teilrente aus der Summe aller Entgeltpunkte und dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente wegen Alters (§ 66 Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 12

 
Praxis-Beispiel

Die Versicherte C bezieht seit dem 1.2.2023 eine Regelaltersrente (§ 235), deren Berechnung 40,0000 Entgeltpunkte und ein Zugangsfaktor von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) zugrunde liegen.

Seit dem 1.3.2023 pflegt C als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ihren schwerstpflegebedürftigen Ehegatten (Pflegegrad 5) und beantragte am 10.4.2023 die Zahlung ihrer Regelaltersrente als Teilrente wegen Alters zu 99 % der Vollrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Lösung:

Die Regelaltersrente ist in der Zeit vom 1.2.2023 bis zum 30.4.2023 als Vollrente wegen Alters i. H. v. 1.440,80 EUR (40,0000 EP x 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 1,0 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 1 x 36,02 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68) zu leisten. In der Zeit vom 1.3.2023 bis zum 30.04.2023 besteht keine Versicherungspflicht aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflege des Ehegatten (§ 3 Satz 1 Nr. 1a), weil wegen des Bezuges der Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Aufgrund des am 10.4.2023 gestellten Antrags der Versicherten auf Zahlung einer Teilrente wegen Alters (§ 42 Abs. 1) ist die Regelaltersrente mit Wirkung zum 1.5.2023 (§ 100 Abs. 1) in der von der Versicherten gewählten Höhe von 99 % der Vollrente zu zahlen. Bei dieser frei gewählten Teilrente ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte und dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente (§ 66 Abs. 3 Satz 1). Der Berechnung der Regelaltersrente sind somit für die Zeit ab 1.5.2023 39,6000 Entgeltpunkte (40,0000 EP x 99 : 100 = 39,6000 EP) zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich eine Monatsrente i. H. v. 1.426,39 EUR (39,6000 EP x 1,0 Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 1,0 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 1 x 36,02 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68). Darüber hinaus besteht mit Wirkung zum 1.5.2023 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege des Ehegatten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 greift nicht mehr, weil die Versicherte nunmehr lediglich eine Teilrente wegen Alters nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze bezieht. Die Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) für die ab 1.5.2023 ausgeübte versicherte Pflegetätigkeit werden zum 1. Juli eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr (also am 1.7.2024 für das Jahr 2023) berücksichtigt (§ 66 Abs. 3a); dabei ist jeweils ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid zu erteilen.

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