Rz. 2

Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnte eine Altersrente ebenfalls als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1).

Gemäß § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) bestand ein Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wurde.[1] Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bestand nach § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) lediglich ein Anspruch auf Teilrente wegen Alters. Dabei wurde die Teilrente berechnet, in dem 1/12 des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 % von der Vollrente wegen Alters abgezogen wurde. Ein Rentenanspruch bestand nicht mehr, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente wegen Alters erreichte (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).

 

Rz. 3

Darüber hinaus hatten Versicherte seit dem 1.1.2017 nach § 42 Abs. 2 (i. d. F. des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016, BGBl. I S. 2838, in Kraft v. 1.1.2017 bis 31.12.2022) bereits die Möglichkeit eine Teilrente wegen Alters "unabhängig vom Hinzuverdienst" in Anspruch zu nehmen. Dies galt sowohl für Altersrentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch nach diesem Zeitpunkt.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung (vgl. 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente "in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente" in Anspruch nehmen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Höhe einer Teilrente wegen Alters grundsätzlich frei wählbar; einer besonderen Begründung seitens des Versicherten bedarf es hierzu nicht. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands muss die gewählte Teilrente aber mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters ausmachen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger die Inanspruchnahme nur in "vollen Prozentpunktschritten" von 10 % bis 99 % zulässig. (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).

Ein Hinzuverdienst neben einem vorzeitigen Altersrentenbezug führt nach dem ab 1.1.2023 geltenden Recht weder zum Rentenwegfall noch dazu, dass lediglich eine Teilrente wegen Alters zu leisten ist; die bis zum 31.12.2022 in § 34 Abs. 2 bis 3g a. F. enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben (vgl. Komm. zu RZ 2 und 3).

Die durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) in Kraft getretenen Neuregelungen sollen in Anlehnung an die Zielsetzung des Flexirentengesetzes (a. a. O.) dazu beitragen, Versicherten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen. Neben dem Bezug einer vorzeitigen Vollrente wegen Alters können Versicherte allerdings nunmehr uneingeschränkt hinzuverdienen und damit Einkommensverluste ausgleichen oder zumindest abfedern, die i. d. R. mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind. Darüber hinaus besteht für Bezieher von vorzeitigen Vollrenten wegen Alters bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1, § 2, § 4 Abs. 2, Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), sodass diese nach Beginn ihrer Altersrente in größerem Umfang als bisher sowohl Rentenabschläge (aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente) ausgleichen als auch weitere Rentenanwartschaften zur künftigen Alterssicherung aufbauen können.

Darüber hinaus soll der Wegfall der bisherigen Hinzuverdienstregelungen dazu beitragen, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken (vgl. auch BT-Drs. 20/3900 v. 12.10.2022 S. 98).

Das in Abs. 1 geregelte Wahlrecht von Versicherten auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine Teilrente wegen Alters in Anspruch nehmen zu können (z. B. in Höhe von 99 % der Vollrente), bewirkt außerdem, dass unabhängig vom Lebensalter eines Versicherten sowohl die Zahlung von Pflichtbeiträgen zulässig ist (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) als auch die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2).

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) im Zusammenhang mit dem Wegfall der Hinzuverdienstregelungen, die sich bis zum 31.12.2022 aus § 34 Abs. 2 bis 3g ergaben, aufgehoben.

Zum flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand regelt Abs. 3 der Vorschrift, dass Versicherte, die von der in Abs. 1 enthaltenen Option der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters Gebrauch machen möchten, von ihrem Arbeitgeber verlangen können, mit diesem die Möglichkeiten einer Einschränkung der Arbeitszeit zu erörtern. Soweit ein Versicherter im Einzelfall bereits konkrete Vorschläge zur Umsetzung von Teilzeitarbeit in seinem Arbeitsbereich macht, hat der Arbeitgeber hierzu Stellung zu nehmen (Abs. 3 Satz 2). Die in Abs. 1 und 3 der Vorschrift enthaltenen rentenrechtlich...

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