Rz. 2

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die den erschwerten Arbeitsbedingungen von Untertagebeschäftigten Rechnung tragen soll. Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute hatten nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht bereits vom Kalendermonat nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente, wenn sie die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt hatten. Als Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) wurde die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ebenfalls um 2 Jahre von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die nunmehr in § 40 Nr. 1 genannte Altersgrenze von 62 Jahren gilt allerdings ausschließlich für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind (Umkehrschluss aus § 238 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 238 Abs. 1 enthaltenen Vertrauensschutzregelung weiterhin frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein abschlagsfreier Altersrentenanspruch. Die Altersgrenze von 60 Jahren gilt allerdings ausschließlich für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte (§ 238 Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate.

 

Rz. 3

Der Berechnung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung lagen nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ausschließlich rentenrechtliche Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde. Abweichend hiervon erfolgt die Rentenberechnung seit dem Inkrafttreten des SGB VI mit Wirkung zum 1.1.1992 auch für diese Altersrente als Gesamtleistung unter Berücksichtigung aller rentenrechtlichen Zeiten, also auch die der allgemeinen Rentenversicherung (§ 79, Umkehrschluss aus § 81 Abs. 2).

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