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Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten und regelte ursprünglich die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde § 38 hinsichtlich der für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erforderlichen 8-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn redaktionell geändert. Durch die Änderung sollte vermieden werden, dass reine Wohnsitzzeiten, die in einigen europäischen Staaten (z. B. in den Niederlanden) als Pflichtbeitragszeiten gelten, bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit berücksichtigt werden.

Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde der nach § 38 anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert um Versicherte, die ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit i. S. v. § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hatten.

Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde § 38 durch Art. 1 Nr. 16 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) aufgehoben. Zeitgleich wurde der bisherige Regelungsinhalt der Vorschrift in § 237 Abs. 1 übertragen. Abweichend vom Wortlaut des § 38 in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung steht der Zugang zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 1 nur noch Versicherten offen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1952 erfolgte wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Altersrenten, die eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit letztlich entbehrlich machte.

Durch Art. 1 Nr. 9 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 (Art. 27 Abs. 10 des Gesetzes) wieder eingefügt. Sie regelt seitdem die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.

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