Rz. 1

§ 36 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.

Wegen der beabsichtigten Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrenten wurde § 36 mit Wirkung zum 1.1.2000 durch Art. 1 Nr. 14, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu gefasst und enthielt nunmehr die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Anspruch und die Altersgrenze von 62 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Die Vorschrift wurde ergänzt durch die Übergangsregelung des § 236 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 21 zum SGB VI (i. d. F. bis 31.12.2007), nach der die Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 (beginnend mit dem Jahr 2011) schrittweise erfolgen sollte.

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 36 erneut geändert worden. Nach der Neufassung haben Versicherte nunmehr wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze auch erst nach Vollendung ihres 67. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist weiterhin nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. § 36 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ist die Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 vorzunehmen. Die für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ursprünglich (für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948) vorgesehene Absenkung der Altersgrenze vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr findet – abgesehen von der in § 236 Abs. 3 enthaltenen Vertrauensschutzregelung – grundsätzlich nicht statt.

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