Rz. 3

Nach § 35 Satz 1 Nr. 1, der für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 einschlägig ist (Umkehrschluss aus § 235 Abs. 1 Satz 1), haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies nach Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall. Dabei ist die Vollendung eines Lebensjahres nach § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren.

Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch die Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene i. S. v. § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 FRG).

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