Rz. 9

Die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) ist eine rentenähnliche Leistung, die mit Wirkung zum 1.6.1963 (Gesetz v. 23.6.1963, BGBl. I S. 359) wegen des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau aus arbeitsmarktpolitischen Gründen als knappschaftliche Sonderleistung eingeführt worden ist. Nach § 239 Abs. 3 gelten für die Feststellung und Zahlung einer Knappschaftsausgleichsleistung grundsätzlich die Vorschriften, die für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anzuwenden sind. Abweichend von diesem Grundsatz ist der Monatsbetrag (§ 64) einer Knappschaftausgleichsleistung ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59) und ohne Anrechnung von zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85) sowie ausschließlich unter Einbeziehung von Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen. Darüber hinaus beträgt der Zugangsfaktor (§ 77) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) generell 1,0, so dass die Knappschaftsausgleichsleistung ausnahmslos abschlagsfrei zu leisten ist. Soweit neben dem Bezug einer Knappschaftausgleichsleistung ein Hinzuverdienst erzielt wird, besteht der Anspruch nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird (§ 239 Abs. 3 Satz 6).

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