Rz. 3

Die Gewährung eines Rentenzuschlags setzt nach Satz 1 voraus, dass ein Rentenanspruch sowohl nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht als auch nach dem SGB VI besteht, beide Renten in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993 beginnen, der Rentenanspruch nach Art 2 RÜG höher ist und zum Zeitpunkt des Beginns der Rente nach den Vorschriften des SGB VI bereits bestand (vgl. den Wortlaut des Satzes 1). Liegen die Voraussetzungen nach Art. 2 RÜG hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so besteht kein Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

 

Rz. 4

Ein Rentenanspruch nach dem für das Beitrittsgebiet geltenden Übergangsrecht besteht, wenn die Voraussetzungen des Art. 2 § 1 RÜG erfüllt sind. Nach Art. 2 kann eine Rente nur für Personen entstehen, die die in diesem Artikel geregelten (speziellen versicherungsrechtlichen und leistungsrechtlichen) Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) hatten, wenn deren Rente in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 (Rentenzuschlag gemäß § 319a jedoch nur bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1993) beginnt und solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Hält der Berechtigte sich im Zeitpunkt des Rentenbeginns gewöhnlich im Ausland auf, ist ein Rentenzuschlag selbst dann nicht zu berechnen, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet am 18.5.1990 gegeben war.

 

Rz. 5

Ob ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht, bestimmt sich nach §§ 35 bis 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge