Rz. 12

Abs. 2a (in Kraft ab 1.1.2001) ist eine Sonderregelung zu § 300 Abs. 3, der in seiner Fassung vom 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) sicherstellt, dass das Inkrafttreten rentenrechtlicher Neuregelungen die Rentenhöhe nicht negativ beeinflusst.

 

Rz. 13

Abs. 2a Satz 1 bestimmt, dass bei der Neufeststellung von Auslandsrenten abweichend vom Regelungsinhalt des § 300 Abs. 3 nicht nur bei der Erst-, sondern auch bei der Neufeststellung einer Rente das Recht anzuwenden ist, das am 1.1.1992 maßgebend war, nicht jedoch das Recht, das im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Rente Anwendung gefunden hat.

Abs. 2a ist einschlägig, wenn die in das Ausland gezahlte Rente bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 begonnen hat und aufgrund einer nach dem 31.12.1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen von auslandsrentenrechtlicher Relevanz (z. B. wegen Änderung der Staatsangehörigkeit, des gewöhnlichen Aufenthalts oder zwischenstaatlicher Regelungen) neu festzustellen ist.

Bei der Neufeststellung ist nach Abs. 2a Satz 2 für Berechtigte hinsichtlich der neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkte eine Besitzschutzprüfung vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung des Verhältnisses, das sich aus § 114 Abs. 1 Satz 2 für persönliche Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten etc. ergibt.

 

Rz. 14

(unbesetzt)

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