Rz. 32

Nur im Land Nordrhein-Westfalen besteht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung und Bewilligung von onkologischen Nachsorgeleistungen eine Besonderheit. Seit 1956 existiert in Bochum (Nordrhein-Westfalen) die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (Arge Krebs NW). Sie wird getragen durch einen Zusammenschluss der für Nordrhein-Westfalen zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Arbeitsgemeinschaft (§ 94 SGB X) hat die Aufgabe, Anträge auf onkologische Rehabilitationsleistungen bei malignen Geschwulstkrankheiten und Systemerkrankungen zu prüfen und bei Erfüllung der Voraussetzungen in deren Auftrag zu bewilligen.

Die Arbeitsgemeinschaft legt selbstständig den Ort, den Beginn, die Dauer und die Art der Leistungen verbindlich für die angeschlossenen Rehabilitationsträger fest. Sie ist allerdings an generelle Anweisungen bzw. rechtliche Auslegungen der beteiligten Rehabilitationsträger gebunden. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben sich folgende Richtlinien (Rz. 33) und die folgende Satzung (Rz. 34) gegeben.

 

Rz. 33

Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen in der zum 1.7.2018 aktualisierten Fassung

Präambel

In der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen – Sitz Bochum – haben sich

  1. Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
  2. Deutsche Rentenversicherung Westfalen,
  3. Deutsche Rentenversicherung Bund,
  4. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, auch als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung,
  5. AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse

    AOK NordWest – Die Gesundheitskasse,

  6. BKK-Landesverband NORDWEST,
  7. IKK classic,
  8. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Nordrhein-Westfalen,
  9. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Krankenversicherung)

zusammengeschlossen, um Bestrebungen zu fördern und Maßnahmen zur Krebsbekämpfung durchzuführen.

Für die Erbringung und Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. von stationären und ganztägig ambulanten Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (onkologische Nachsorgeleistungen) gelten folgende Richtlinien:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen kann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (onkologische Nachsorgeleistungen) erbringen. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften in ihrer jeweiligen Fassung sowie nach Maßgabe folgender Regelung.

(2) Die Leistungsgewährung kann erfolgen:

  1. im Auftrage der Rentenversicherung

    1. als Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 913 und 15 SGB VI
    2. als Leistung zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI
    3. als sonstige Leistung zur onkologischen Nachsorge nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
  2. im Auftrage der Krankenversicherung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V.

(3) Die Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und 2 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung erbracht. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.

(4) Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt.

(5) Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft für die Durchführung von Leistungen nach Abs. 2 bestimmt sich nach der Zuständigkeit ihrer Mitglieder. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI und den sie ergänzenden Vereinbarungen der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Für die Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Krankenkassenverbände und die Krankenkassen und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Krankenversicherung) ist die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung auf Betreute mit Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen begrenzt.

§ 2 Ziele

Die Leistungen nach § 1 haben die Zielsetzung, die Erfolge der abgeschlossenen operativen Behandlungen oder Strahlenbehandlungen sowie zytostatischen Behandlungen von Krebserkrankungen zu festigen und den Bedarf an Nachbehandlung und genereller gesundheitlicher und psychischer Stabilisi...

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