0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt. Sie gilt seither unverändert. Eine Vorgängernorm bestand nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 303a ist eine Sonderregelung zu §§ 46, 242a, 243. Diese war erforderlich, um übergangsrechtliche Probleme auszuschließen und den Hinterbliebenenrentnern einen Besitzstand zu gewähren. Wirksamkeit entfaltet § 303a längstens bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente unabhängig von einer Erwerbsminderung besteht (§ 243 Abs. 2 Nr. 4b), d. h. gemäß § 242a Abs. 4 – Vollendung des 45. Lebensjahres in Abweichung zu § 46 Abs. 3 – mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, weil dann der Rentenanspruch altersbedingt unabhängig von verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Damit nimmt die praktische Bedeutung der Norm kontinuierlich deutlich ab.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Mit der Regelung in § 303a wird sichergestellt, dass große Witwen- und Witwerrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, so lange geleistet werden, wie die Voraussetzungen dafür nach dem bis dahin geltenden Recht vorliegen (§§ 43, 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000). Entscheidend ist, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bestanden hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 8.9.2005, B 13 RJ 10/04 R) kommt es nicht allein auf einen vor dem 1.1.2001 liegenden (fiktiven) Rentenzahlungsbeginn an, sondern allein darauf, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen – einschließlich Antragstellung – noch unter Geltung des alten Rechts erfüllt waren (a. A. Jörg, in: Kreikebohm, SGB VI, § 303a Rz. 2; Gürtner, in: KassKomm., SGB VI, § 303a Rz. 2). Eine tatsächliche Zahlung muss hingegen nicht erfolgt sein, sodass der Besitzschutz gemäß § 303a auch dann eingreift, wenn eine Rentenzahlung wegen Einkommensanrechnung (§ 97) oder Abtretung (§ 53 Abs. 2 SGB I) nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 4

Der Tatbestand der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu beurteilen. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist heranzuziehen. Wenn der hinterbliebene Ehegatte danach nicht mehr erwerbsunfähig ist, jedoch Berufsunfähigkeit noch besteht, bleibt der Anspruch erhalten. Bei einer Befristung gilt gemäß Satz 2, dass die Rente auch dann weiter zu gewähren ist, wenn nach Fristablauf weiter Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit besteht.

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