Rz. 2

§ 303a ist eine Sonderregelung zu §§ 46, 242a, 243. Diese war erforderlich, um übergangsrechtliche Probleme auszuschließen und den Hinterbliebenenrentnern einen Besitzstand zu gewähren. Wirksamkeit entfaltet § 303a längstens bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente unabhängig von einer Erwerbsminderung besteht (§ 243 Abs. 2 Nr. 4b), d. h. gemäß § 242a Abs. 4 – Vollendung des 45. Lebensjahres in Abweichung zu § 46 Abs. 3 – mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, weil dann der Rentenanspruch altersbedingt unabhängig von verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Damit nimmt die praktische Bedeutung der Norm kontinuierlich deutlich ab.

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