Rz. 1

§ 302b ist durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden und betraf Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 einen vollkommen neuen Inhalt erhalten. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 bezüglich der Regelaltersgrenze angepasst worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst worden.

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