Rz. 4
Vor dem Hintergrund der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung ist die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze im bisherigen Abs. 2 nicht mehr zielführend. Die Regelung war daher aufzuheben.
Rz. 5
(unbesetzt)
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